MOG 2021 § 7. Beihilferegelungen, BGBl. I Nr. 72/2008, gültig von 05.06.2008 bis 18.08.2009

2. Abschnitt Vorschriften zu Marktordnungsmaßnahmen

§ 7. Beihilferegelungen

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei

1. Produktionserstattungen,

2. Übergangsvergütungen,

3. Denaturierungsprämien,

4. Nichtvermarktungsprämien,

5. Käuferprämien,

6. flächenbezogenen oder produktbezogenen Beihilfen,

7. Vergütungen für frühe Aufnahme von Marktordnungswaren,

8. Vergütungen im Zusammenhang mit der Destillation,

9. Beihilfen an Erzeugerorganisationen im Rahmen der Abwicklung operationeller Programme einschließlich Maßnahmen zur Krisenprävention und zum Krisenmanagement,

10. Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten,

11. Beihilfen für private Lagerhaltung,

12. Beihilfen zur Erleichterung des Absatzes,

13. Beihilfen für die Herstellung von Marktordnungswaren, die für bestimmte Zwecke verwendet werden,

14. Vergütungen für die Aufgaben der Produktion und Rodungsprämien und

15. sonstigen Vergünstigungen sowie Stützungsprogrammen

einschließlich der Anerkennung von Erzeugerorganisationen vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen.

(2) In Verordnungen nach Abs. 1 können, soweit dies in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgesehen ist, auch Preise vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherstellung des Zwecks der Maßnahme erforderlich ist. Die Preisermittlung hat unter Bedachtnahme auf die anfallenden Kosten sowie den Zweck der Maßnahme zu erfolgen. Ebenso können die für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden sowie deren Vereinigungen erforderlichen Kriterien, die einzubeziehenden Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen unter Bedachtnahme auf die Produktions- und Marktgegebenheiten der betreffenden Sektoren festgelegt werden. Weiters können die Wirtschaftsbezirke, der nationale Rahmen und die nationale Strategie für operationelle Programme sowie die verbindliche Vorschreibung bestimmter Regeln für nicht angeschlossene Erzeuger, Einzelunternehmen oder Gruppierungen festgelegt werden.

(3) Die Beihilfe für die Abgabe von Milcherzeugnissen an Schüler gemäß Art. 102 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 299 vom , S.1 kann dem Lieferanten gewährt werden. Ebenso kann aus den Mitteln der gemäß Art. 78 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nicht an den EGFL abzuführenden Überschussabgabe Milch eine zusätzliche nationale Beihilfe für die Abgabe von Milcherzeugnissen an Schüler gewährt werden.

(4) In Verordnungen nach Abs. 1 können im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Rodungsregelung bei Rebflächen Anträge abgelehnt werden, wenn die kombinierte gerodete Fläche 8% der nationalen Rebfläche oder 10% einer bestimmten Region erreicht hat, und Reben in Berggebieten und Steillagen sowie Flächen, bei denen die Anwendung der Regelung mit den Umweltbelangen unvereinbar sein würde, von der Rodungsregelung ausgeschlossen werden. Ebenso kann die Ausgestaltung und technische Abwicklung der Stützungsprogramme, soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind, festgelegt werden.

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