MOG 2021 § 6g. Landwirtschaftliche Betriebsberatung, BGBl. I Nr. 77/2022, gültig ab 01.01.2023

1a. Abschnitt Vorgaben für den GAP-Strategieplan

§ 6g. Landwirtschaftliche Betriebsberatung

Für die Durchführung der landwirtschaftlichen Betriebsberatung gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2021/2115 sind durch Verordnung die näheren Vorgaben für die Beratungsanbieter sowie zum Umfang des Angebots und eine jährliche Berichtslegung festzulegen.

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