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MOG 2021 § 35. Vollziehung, BGBl. I Nr. 46/2018, gültig von 08.01.2018 bis 10.06.2022

4. Abschnitt Straf- und Schlussbestimmungen

§ 35. Vollziehung

Mit der Vollziehung sind betraut:

1. die Bundesregierung hinsichtlich des § 1,

2. der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der § 15 Abs. 4, § 18 Abs. 2, § 25 und § 31,

3. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der § 6 Abs. 3 und § 29 und

4. der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hinsichtlich der übrigen Bestimmungen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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