4. Abschnitt Straf- und Schlussbestimmungen
§ 35. Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. die Bundesregierung hinsichtlich des § 1,
2. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der § 15 Abs. 4, § 18 Abs. 2, § 25 und § 31,
3. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der § 6 Abs. 3 und § 29 und
4. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der übrigen Bestimmungen.
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