MOG 2021 § 35. Vollziehung, BGBl. I Nr. 77/2022, gültig ab 11.06.2022

4. Abschnitt Straf- und Schlussbestimmungen

§ 35. Vollziehung

Mit der Vollziehung sind betraut:

1. die Bundesregierung hinsichtlich des § 1,

2. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der § 15 Abs. 4, § 18 Abs. 2, § 25 und § 31,

3. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der § 6 Abs. 3 und § 29,

4. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hinsichtlich der § 6 Abs. 5 und § 6e Abs. 1 und

5. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hinsichtlich der übrigen Bestimmungen.

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