4. Abschnitt Straf- und Schlussbestimmungen
§ 31. Einvernehmen
Soweit Bundesmittel bereitgestellt werden sowie in Angelegenheiten des § 7 Abs. 1 Z 8 ist für Verordnungen nach diesem Bundesgesetz das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erforderlich.
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