MOG 2021 § 31. Einvernehmen, BGBl. I Nr. 77/2022, gültig ab 11.06.2022
4. Abschnitt Straf- und Schlussbestimmungen
§ 31. Einvernehmen
Bei Verordnungen, die finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben, und in Angelegenheiten des § 7 Abs. 1 Z 8 ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
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