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MOG 2021 § 29. Finanzvergehen, BGBl. I Nr. 55/2007, gültig ab 01.07.2007

4. Abschnitt Straf- und Schlussbestimmungen

§ 29. Finanzvergehen

Wer vorsätzlich oder fahrlässig Marktordnungswaren ohne die in § 15 Abs. 1 bezeichneten Dokumente oder ohne Vorlage dieser Dokumente einführt oder ausführt, begeht ein Finanzvergehen. Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet, wobei das Höchstausmaß bei vorsätzlicher Begehung 72 670 € und bei fahrlässiger Begehung 36 340 € beträgt.

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