MOG 2021 § 28. Generelle Verordnungsermächtigung, BGBl. I Nr. 21/2012, gültig von 28.03.2012 bis 31.12.2014

3. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

§ 28. Generelle Verordnungsermächtigung

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Verwaltungsvereinfachung

1. von einer gesonderten oder wiederholten Vorlage von bereits vorhandenen oder anderweitig einholbaren Unterlagen absehen,

2. die Verwendung bestimmter Formblätter oder die Übermittlung auf elektronischem Weg vorschreiben oder die Möglichkeit von Internetanwendungen vorsehen, wobei für die Nutzung der elektronischen Medien die näheren Nutzungsbestimmungen durch die AMA kundzumachen sind,

3. Angaben aus elektronischen Datenbanken als Antrag ansehen, soweit dies in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts zugelassen wird, und

4. innerhalb der in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgegebenen Grenzen Bagatellgrenzen bestimmen, in denen von der Auszahlung und Rückforderung von Beträgen Abstand genommen werden kann.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen jedenfalls

1. innerhalb des in gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen enthaltenen zeitlichen Rahmens Fristen oder Termine festlegen,

2. innerhalb der in gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen enthaltenen Grenzen für Mindestantragsmengen oder –flächen Mengen oder Flächenausmaße bestimmen und

3. repräsentative Erträge, Höchstpreise, Sorten, den Katalog meldepflichtiger Waren und sonstige Mengen bestimmen, soweit diese aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen und der jeweils zugrunde zu legenden Maßstäbe bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Sinne des Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Bestandteile dieses Systems erlassen, wobei eine effiziente und effektive Durchführung sicherzustellen ist. Das System zur Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen hat sich an den unionsrechtlich festgelegten Qualitätskriterien zu orientieren und ist so zu gestalten, dass

1. die Identifizierung der Referenzparzellen und die Feststellung des Ausmaßes der beihilfefähigen Flächen gewährleistet ist und

2. die Lage und das Ausmaß der Referenzparzelle im GIS mit Hilfe der digitalen Katastermappe und orthorektifizierten Luftbildern (Hofkarte) grafisch und digital abgebildet und identifiziert werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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