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MOG 2021 § 28. Generelle Verordnungsermächtigung, BGBl. I Nr. 86/2009, gültig von 19.08.2009 bis 27.03.2012

3. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

§ 28. Generelle Verordnungsermächtigung

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Verwaltungsvereinfachung

1. von einer gesonderten oder wiederholten Vorlage von bereits vorhandenen oder anderweitig einholbaren Unterlagen absehen,

2. die Verwendung bestimmter Formblätter oder die Übermittlung auf elektronischem Wege vorschreiben,

3. Angaben aus elektronischen Datenbanken als Antrag ansehen, soweit dies in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts zugelassen wird, und

4. innerhalb der in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgegebenen Grenzen Bagatellgrenzen bestimmen, in denen von der Auszahlung und Rückforderung von Beträgen Abstand genommen werden kann.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen jedenfalls

1. innerhalb des in gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen enthaltenen zeitlichen Rahmens Fristen oder Termine festlegen,

2. innerhalb der in gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen enthaltenen Grenzen für Mindestantragsmengen oder –flächen Mengen oder Flächenausmaße bestimmen und

3. repräsentative Erträge, Höchstpreise, Sorten, den Katalog meldepflichtiger Waren und sonstige Mengen bestimmen, soweit diese aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen und der jeweils zugrunde zu legenden Maßstäbe bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Sinne des Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Bestandteile dieses Systems erlassen. Dabei ist sicherzustellen, dass mit Wirksamkeit ab dem Antragsjahr 2010

1. die Referenzparzelle als geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im geografischen Informationssystem (GIS) registrierten Identifizierungsnummer des einzelstaatlichen Identifikationssystems im Sinne des Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 der Grundstücksanteil am Feldstück ist, wobei die beihilfefähige Fläche nach Lage und Ausmaß Teil der Referenzparzelle sein muss,

2. die Lage und das Ausmaß der Referenzparzelle im GIS mit Hilfe der digitalen Katastermappe und von Orthobildern (Hofkarte) grafisch und digital abgebildet und identifiziert werden und

3. für die digitale Ermittlung gemäß Z 2 ausschließlich die AMA oder Stellen gemäß § 6 Abs. 2 beauftragt werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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