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MOG 2021 § 27a. Kostenaufteilung, BGBl. I Nr. 46/2018, gültig von 13.07.2018 bis 31.12.2022

3. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

§ 27a. Kostenaufteilung

Im Rahmen des Konformitätsabschlusses gemäß Art. 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 von der Unionsfinanzierung ausgeschlossene Beträge sind von den Ländern zu tragen, wenn die dem Ausschluss zugrunde liegende Nichtübereinstimmung infolge Gesetzgebung und Vollziehung der Länder gemäß dem vierten Hauptstück des B-VG oder infolge mittelbarer Bundesverwaltung gemäß Art. 102 Abs. 2 B-VG im Verantwortungsbereich der Länder gelegen ist.

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