3. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
§ 27. Zulässigkeit der Verwendung von Daten
(1) Folgende personenbezogene Daten von Betriebsinhabern und sonstigen Wirtschaftsteilnehmern, deren Verwendung für die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine wesentliche Voraussetzung bildet, um die Aufgaben, die in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen angeführt sind, wahrnehmen zu können, können übermittelt werden:
1. von der Zentralen Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter Namen und Anschrift der Betriebsinhaber, Daten der Milchleistung sowie die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980 in der jeweils geltenden Fassung,
2. von den Käufern im Sinne des Art. 65 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 einzelbetriebliche Daten zur Milchquote, Anlieferung und Erhebung der Abgabe,
3. von den Zuckerunternehmen gemäß Art. 137 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einzelbetriebliche Daten zu Liefervertrag, gelieferte Zuckerrübenmenge, Zuckergehalt und Zuckerrübenabrechnung,
3a. von den Naturschutzbehörden der Länder für Zwecke der Einbeziehung in das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Art. 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 alle Daten betreffend Natura 2000-Gebiete, die für die Einstufung als sensibles Dauergrünland sowie für die Kontrolle der Einhaltung der Cross Compliance-Vorschriften erforderlich sind,
4. von den zur Vollziehung der von Art. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erfassten Rechtsnormen zuständigen Behörden alle Informationen, die für die Auswahl der Kontrollstichprobe gemäß Art. 51 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 erforderlich sind,
5. von den Gerichten und Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz alle Informationen über den in Rechtskraft erwachsenen Ausgang von eingeleiteten Strafverfahren zu Verstößen, die bei landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß § 12 festgestellt wurden, und
6. von der AMA den für das jeweilige Etikettierungssystem im Sinne des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, ABl. Nr. L 204 vom , S. 1 zuständigen unabhängigen Kontrollstellen oder Inhabern eines genehmigten Etikettierungssystems Daten aus der elektronischen Datenbank.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung zu den in Abs. 1 angeführten Datenübermittlungen nähere Details, insbesondere über Zeitpunkt und konkreten Umfang festlegen.
(3) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Agrarmarkt Austria sind zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben jeweils zum 31. März eines jeden Jahres
1. vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die gemäß § 14 des Bodenschätzungsgesetzes 1970 – BoSchätzG 1970, BGBl. Nr. 233, in der jeweils geltenden Fassung, ermittelten Ertragsmesszahlen und die gemäß § 15 Abs. 2 BoSchätzG 1970 in den Schätzungsreinkarten geführten Ergebnisse der Bodenschätzung sowie
2. vom Bundesminister für Finanzen die gemäß § 15 Abs. 2 BoSchätzG 1970 in den Schätzungsreinbüchern festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung und die Daten gemäß § 15 Abs. 3 BoSchätzG 1970
in – soweit diese Daten automationsunterstützt geführt werden – elektronischer Form zu übermitteln. Soweit diese Daten zur Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben nicht kommerzieller Art erforderlich sind, sind sie zusätzlich der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, dem Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft und der Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (UBA-GmbH) zu übermitteln. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte ist nicht zulässig.
(4) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Entscheidung über Beschwerden sind dem Bundesverwaltungsgericht die personen- und betriebsbezogenen Daten der beschwerdeführenden Betriebsinhaber und sonstigen Marktteilnehmer mittels Lesezugriff zu den elektronischen Datenbanken der AMA, die im Bereich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems und der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eingerichtet sind, unter Beachtung der Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der jeweils geltenden Fassung, zugänglich zu machen.
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