MOG 2021 § 27. Zulässigkeit der Verwendung von Daten, BGBl. I Nr. 55/2007, gültig von 01.07.2007 bis 27.03.2012

3. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

§ 27. Zulässigkeit der Verwendung von Daten

(1) Folgende personenbezogene Daten von Betriebsinhabern und sonstigen Wirtschaftsteilnehmern, deren Verwendung für die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine wesentliche Voraussetzung bildet, um die Aufgaben, die in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen angeführt sind, wahrnehmen zu können, können übermittelt werden:

1. von der Zentralen Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter Namen und Anschrift der Betriebsinhaber, Daten der Milchleistung sowie die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980 in der jeweils geltenden Fassung,

2. von den Abnehmern im Sinne des Art. 5 lit. e) der Verordnung (EG) Nr. 1788/2000 einzelbetriebliche Daten zur Milchquote, Anlieferung und Erhebung der Abgabe,

3. von den Zuckerunternehmen gemäß Verordnung (EG) Nr. 318/2006, ABl. Nr. L 58 vom . S. 1 einzelbetriebliche Daten zu Liefervertrag, gelieferte Zuckerrübenmenge, Zuckergehalt und Zuckerrübenabrechnung,

4. von den zur Vollziehung der von Art. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erfassten Rechtsnormen zuständigen Behörden alle Informationen, die für die Auswahl der Kontrollstichprobe gemäß Art. 45 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 erforderlich sind,

5. von den Gerichten und Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz alle Informationen über den in Rechtskraft erwachsenen Ausgang von eingeleiteten Strafverfahren zu Verstößen, die bei landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß § 12 festgestellt wurden, und

6. von der AMA den für das jeweilige Etikettierungssystem im Sinne des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, ABl. Nr. L 204 vom , S. 1 zuständigen unabhängigen Kontrollstellen oder Inhabern eines genehmigten Etikettierungssystems Daten aus der elektronischen Datenbank.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung zu den in Abs. 1 angeführten Datenübermittlungen nähere Details, insbesondere über Zeitpunkt und konkreten Umfang festlegen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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YAAAA-76970