3. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
§ 26a. Veröffentlichung von Informationen
(1) Die Veröffentlichung von Informationen gemäß Art. 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ist durch die AMA vorzunehmen.
(2) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, soweit dies zur technischen Abwicklung erforderlich oder geboten ist.
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