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MOG 2021 § 26a. Veröffentlichung von Informationen, BGBl. I Nr. 46/2018, gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2022

3. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

§ 26a. Veröffentlichung von Informationen

(1) Die Veröffentlichung von Informationen gemäß Art. 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ist durch die AMA vorzunehmen.

(2) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, soweit dies zur technischen Abwicklung erforderlich oder geboten ist.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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