3. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
§ 26a. Veröffentlichung von Informationen
(1) Die Veröffentlichung von Informationen gemäß Art. 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ist durch die AMA vorzunehmen.
(2) Das Zollamt Salzburg Zahlstelle Ausfuhrerstattung hat der AMA die Daten mit den zu veröffentlichenden Informationen betreffend Ausfuhrerstattungen gemäß Teil III Kapitel VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu übermitteln.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann – hinsichtlich des Abs. 2 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, soweit dies zur technischen Abwicklung erforderlich oder geboten ist.
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