3. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
§ 26a. Veröffentlichung von Informationen
(1) Die Veröffentlichung von Informationen gemäß Art. 98 der Verordnung (EU) 2021/2116 ist durch die AMA vorzunehmen.
(2) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, soweit dies zur technischen Abwicklung erforderlich oder geboten ist.
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