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MOG 2021 § 26. Allgemeine Prüfungsrechte und Auskunftspflichten, BGBl. I Nr. 55/2007, gültig von 01.07.2007 bis 07.01.2018

3. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

§ 26. Allgemeine Prüfungsrechte und Auskunftspflichten

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle und der Rechnungshof können von den Betriebsinhabern und sonstigen Wirtschaftsteilnehmern alle Auskünfte verlangen, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihnen zukommenden Aufgaben zur Durchführung und Überwachung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen ist. Zu diesem Zweck können sie insbesondere die Vorlage von geschäftlichen Unterlagen und alle Prüfungen einschließlich des Zutrittes zu Geschäfts- und Lagerräumen – im Fall dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch zu Wohnräumen – und sonstigen Grundstücken verlangen, soweit sie oder ihre mit der Prüfung beauftragten Organe dies für erforderlich erachten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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