3. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
§ 25. Auskunftserteilung
(1) Die Abgabenbehörden des Bundes, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und auch die jeweils zuständigen Marktordnungs- und Zahlstellen haben einander die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes und von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit die Daten für die Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden oder Einrichtungen erforderlich sind und wenn die Empfänger der Daten sich diese auf andere Weise nicht, nicht mit ausreichender Verlässlichkeit oder nur mit unverhältnismäßig höherem Aufwand verschaffen könnten; die Mitteilung kann auch automationsunterstützt erfolgen.
(2) Alle Dienststellen von Körperschaften des öffentlichen Rechts (soweit sie nicht als gesetzliche Berufsvertretungen tätig sind) haben gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der jeweils zuständigen Marktordnungs- und Zahlstelle für Zwecke der Durchführung dieses Bundesgesetzes die Verpflichtung zur Beistandspflicht gemäß § 158 BAO sinngemäß anzuwenden.
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