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MOG 2021 § 25. Auskunftserteilung, BGBl. I Nr. 77/2022, gültig ab 01.01.2023

3. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

§ 25. Auskunftserteilung

(1) Die Abgabenbehörden des Bundes, die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und auch die jeweils zuständigen Marktordnungs- und Zahlstellen haben einander auf konkretes Ersuchen die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes und von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder des GAP-Strategieplans erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit die Daten für die Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden oder Einrichtungen erforderlich sind und wenn die Empfänger der Daten sich diese auf andere Weise nicht, nicht mit ausreichender Verlässlichkeit oder nur mit unverhältnismäßig höherem Aufwand verschaffen könnten; die Mitteilung kann auch automationsunterstützt erfolgen.

(2) Alle Dienststellen von Körperschaften des öffentlichen Rechts (soweit sie nicht als gesetzliche Berufsvertretungen tätig sind) haben gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes, der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und der jeweils zuständigen Marktordnungs- und Zahlstelle für Zwecke der Durchführung dieses Bundesgesetzes auf konkretes Ersuchen die Verpflichtung zur Beistandspflicht gemäß § 158 BAO sinngemäß anzuwenden.

(3) Auf konkretes Ersuchen der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und der AMA zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben bei der Verwaltung und Kontrolle der Mittelverwendung zum Schutz der finanziellen Interessen der Union gemäß Art. 59 der Verordnung (EU) 2021/2116 sind vom Bundesminister für Finanzen die Auskünfte über Firmenstruktur, Bilanzdaten, Beschäftigtenanzahl und wirtschaftliche Verflechtung der zu prüfenden Förderwerber, die zur Prüfung der Größe des Unternehmens und damit der maßgeblichen Förderintensität erforderlich sind, zu erteilen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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