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MOG 2021 § 24. Entnahme von Proben und Kostentragung, BGBl. I Nr. 55/2007, gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2022

3. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

§ 24. Entnahme von Proben und Kostentragung

Soweit dies zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts erforderlich ist, können im notwendigen Umfang Muster und Proben ohne Entschädigung entnommen werden sowie die aus der Kontrolle und Untersuchung erwachsenden Kosten vom Begünstigten eingehoben werden, soweit nicht Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts entgegenstehen.

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