MOG 2021 § 24. Entnahme von Proben und Kostentragung, BGBl. I Nr. 77/2022, gültig ab 01.01.2023

3. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

§ 24. Entnahme von Proben und Kostentragung

Soweit dies zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder des GAP-Strategieplans erforderlich ist, können im notwendigen Umfang Muster und Proben ohne Entschädigung entnommen werden sowie die aus der Kontrolle und Untersuchung erwachsenden Kosten vom Begünstigten eingehoben werden, soweit nicht Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder des GAP-Strategieplans entgegenstehen.

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