3. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
§ 21. Zinsen
(1) Rückzahlungsbeträge von Vergünstigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind vom Tag der Auszahlung an, Abgaben vom Fälligkeitstag an mit 3 vH über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen, soweit Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts nicht anderes vorsehen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung eines Rückzahlungsbetrags hat die Berechnung dieser Zinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
(2) Soweit Vorgaben der Europäischen Union die Zahlung von Zinsen verlangen, sind Auszahlungen, die erst nach Ablauf der in Regelungen des Marktordnungsrechts der Union vorgegebenen Fristen vorgenommen und bei denen die verspätete Zahlung nicht vom Begünstigten zu verantworten ist, sowie Rückzahlungen von Beträgen, die aufgrund ungültiger Regelungen des Marktordnungsrechts der Union zu erfolgen haben, vom letzten Tag der Zahlungsfrist beziehungsweise vom Tag der erfolgten Zahlung an mit 2vH über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
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