MOG 2021 § 17. Marktstörungen, BGBl. I Nr. 55/2007, gültig von 01.07.2007 bis 22.04.2010

2. Abschnitt Vorschriften zu Marktordnungsmaßnahmen

§ 17. Marktstörungen

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann bei Marktstörungen oder drohenden Marktstörungen durch Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung von Schutzmaßnahmen, die in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgesehen sind, erlassen, soweit diese bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAA-76970