MOG 2021 § 13. Abgaben, BGBl. I Nr. 55/2007, gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2013

2. Abschnitt Vorschriften zu Marktordnungsmaßnahmen

§ 13. Abgaben

(1) Auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, sind die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle sind, soweit die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörden im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO; weiters ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Abgaben gemäß Abs. 1, insbesondere über den Kreis der Abgabeschuldner, Abführungspflichtigen und die Ansprüche zwischen diesen vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen.

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