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MOG 2021 § 12. Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, BGBl. I Nr. 86/2009, gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2014

2. Abschnitt Vorschriften zu Marktordnungsmaßnahmen

§ 12. Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei anderweitigen Verpflichtungen, die bei Direktzahlungen gemäß § 8 einzuhalten sind, vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. Insbesondere können innerhalb der in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgegebenen Grenzen Bagatellgrenzen für die Nichtanwendung der Kürzungen und das Absehen von Sanktionen bei geringfügigen Verstößen vorgesehen werden.

(2) Die gemäß Art. 6 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festzulegenden Mindestanforderungen an den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sind durch Verordnung festzulegen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung bestimmen, dass die Kontrolle der Einhaltung bestimmter anderweitiger Verpflichtungen durch die AMA erfolgt, sofern die durch die AMA durchgeführten Kontrollen mindestens ebenso wirksam sind wie bei der Durchführung durch die Fachbehörden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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