2. Steuererstattung und Steuervergütung in besonderen Fällen
§ 7. Temporäre Agrardieselvergütung
2. Steuererstattung und Steuervergütung in besonderen Fällen
(1) Für Gasöl der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet wurde und das in land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen und Geräten zum Antrieb unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt wird, steht aus den Mitteln der Mineralölsteuer auf Antrag für die Vergütungszeiträume
a) bis (Vergütungszeitraum I)
b) bis (Vergütungszeitraum II)
c) bis (Vergütungszeitraum III)
eine Steuerbegünstigung in Höhe von 0,07 Euro je Liter im Wege einer pauschalen Vergütung (Abs. 5) zu.
(2) Vergütungsberechtigt ist der Betriebsinhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Die Vergütung für eine bestimmte Fläche steht jenem Betriebsinhaber zu, der im betreffenden Kalenderjahr eine Fläche zeitlich überwiegend bewirtschaftet hat oder bewirtschaftet.
(3) Der Antrag auf Vergütung ist für den betreffenden Vergütungszeitraum bei der Agrarmarkt Austria zu stellen. Dabei gelten die Mehrfachanträge gemäß § 34 der Verordnung mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl. II Nr. 403/2022, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 81/2024, für die jeweiligen Kalenderjahre als Antragstellung im Sinne dieses Bundesgesetzes für den betreffenden Vergütungszeitraum. Die Auszahlung der Vergütungsbeträge erfolgt durch das Zollamt Österreich zu zwei Terminen (erster Termin für Vergütungszeiträume I und II, zweiter Termin für Vergütungszeitraum III). Beträge unter 20 Euro werden nicht ausbezahlt.
(4) Übersteigen insgesamt die gemäß Abs. 1 beantragten Vergütungssummen
a) für die Vergütungszeiträume I und II den Betrag von zusammen 45 Millionen Euro,
b) für den Vergütungszeitraum III den Betrag von 30 Millionen Euro,
wird den Antragstellern der zu vergütende Betrag aliquot bis zum jeweiligen Gesamtbetrag der Vergütung nach lit. a oder lit. b gekürzt.
(5) Für die Ermittlung des Ausmaßes der Vergütung ist ein pauschalierter Verbrauch an Gasöl, abhängig von der Art und dem Ausmaß der bewirtschafteten Flächen, anzunehmen.
(6) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung
1. den Kreis der begünstigungsfähigen land- und forstwirtschaftlichen Zwecke (Abs. 1), das Verfahren einschließlich Antragstellung und Nachweise sowie die Durchführung des Vergütungsverfahrens durch die Agrarmarkt Austria und das Zollamt Österreich näher zu regeln und
2. den Verbrauch je Hektar bewirtschafteter Fläche nach Abs. 5 und unterteilt nach Art der Bewirtschaftung festzulegen, wobei die Verbrauchswerte aus dem tatsächlichen durchschnittlichen Verbrauch abhängig von der Bewirtschaftungsart abzuleiten sind, gestützt auf die im Zusammenhang mit den Entlastungsmaßnahmen für die Land- und Forstwirtschaft aufgrund des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022 (NEHG 2022), BGBl. I Nr. 10/2022, von der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen bereits erstellten Daten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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