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MinStG 2022 § 7a. Agrardiesel, BGBl. I Nr. 24/2007, gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2010

2. Steuererstattung und Steuervergütung in besonderen Fällen

§ 7a. Agrardiesel

(1) Für Gasöl der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet wurde und das in land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen und Geräten zum Antrieb unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt wird, ist auf Antrag ein gemäß Abs. 3 errechneter Betrag zu vergüten. Als land- und forstwirtschaftliche Zwecke gelten die Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 der Gewerbeordnung sowie land- und forstwirtschaftliche Nebengewerbe, soweit sie im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 der Gewerbeordnung stehen.

(2) Vergütungsberechtigt ist der Betriebsinhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes.

(3) Der zu vergütende Betrag beträgt 0,249 € je Liter. Die Vergütung errechnet sich nach

1. dem tatsächlichen Verbrauch bis zu einer durch Verordnung gemäß Abs. 7 festzulegenden Obergrenze oder

2. einem Pauschalverbrauchsatz, der sich aus der Art und dem Ausmaß der bewirtschafteten Fläche ergibt, in einem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 7.

(4) Übersteigen insgesamt die gemäß Abs. 1 beantragten Vergütungssummen in einem Kalenderjahr den Betrag von 50 Millionen Euro, wird den Antragstellern der zu vergütende Betrag aliquot bis zu einem Gesamtbetrag der Vergütung von 50 Millionen Euro gekürzt.

(5) Die zuständige Behörde ist für das gesamte Bundesgebiet das Zollamt Wien.

Sie bedient sich geeigneter Dritter, die über die erforderlichen Daten verfügen

- zur Entgegennahme und Prüfung der Anträge

- zur Entscheidung über den zu vergütenden Betrag und

- zur Verständigung der auszahlenden Stellen über die auszuzahlenden Beträge.

(6) Der Vergütungsberechtigte hat bis zum 15. Mai des laufenden Jahres mitzuteilen, ob er die Pauschalregelung gemäß Abs. 3 Z 2 in Anspruch nimmt. In diesem Fall wird auf Grund der pauschalen Verbrauchssätze gemäß Abs. 7 der Vergütungsbetrag bis September des laufenden Jahres ausbezahlt. Beantragt der Vergütungsberechtigte eine Vergütung gemäß Abs. 3 Z 1, ist der tatsächliche Verbrauch des gesamten Kalenderjahres durch geeignete Belege nachzuweisen, wobei eine Auszahlung erst nach Überprüfung der Belege erfolgt. Beträge unter 30 Euro werden nicht ausbezahlt.

(7) Nähere Bestimmungen betreffend Antragstellung, Antragsfristen, Verfahren, Nachweis der gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichteten Mineralölsteuer, Nachweis des tatsächlichen Verbrauchs, Obergrenzen gemäß Abs. 2 Z 1 sowie Festlegung pauschaler Verbrauchssätze sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung festzulegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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