14. Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 64j.
(1) § 3 Abs. 1 Z 5 und § 3 Abs. 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2008 treten mit in Kraft.
(2) § 3 Abs. 1 Z 5 und § 3 Abs. 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007 sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem entstanden ist.
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BAAAA-76969