14. Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 64h.
(1) § 2 Abs. 1 bis 3, Abs. 6 bis 10, § 3 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 und Z 7,§ 4 Abs. 1 Z 7,§ 5 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 und Abs. 4 erster Satz, § 7 Abs. 1,§ 7a Abs. 1,§ 8 Abs. 1,§ 9 Abs. 1 und Abs. 10 Z 2,§ 23 Abs. 4 letzter Satz,§ 26 Abs. 3 Z 6 und § 57 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 treten mit in Kraft und zugleich treten § 6 Abs. 5 und 6 und § 23 Abs. 6 letzter Satz außer Kraft.
(2) § 2 Abs. 1 bis 3, Abs. 6 und 8, § 3 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 und Z 7,§ 4 Abs. 1 Z 7,§ 6 Abs. 5 und 6,§ 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem entstanden ist. § 2 Abs. 1 bis 3, 6 und 8, § 4 Abs. 1 Z 7,§ 7 Abs. 1,§ 7a Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 sind auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem entsteht.
(3) § 2 Abs. 4, 4a und 4b, § 3 Abs. 1a und 2, § 7a Abs. 3 und § 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 treten mit in Kraft und zugleich treten § 6 Abs. 1 Z 2 und § 26 Abs. 3 Z 5 außer Kraft.
(4) § 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem entstanden ist. § 2 Abs. 4, 4a und 4b sowie § 3 Abs. 1a und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 sind auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem entsteht. § 6 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 ist weiterhin auf Fälle anzuwenden, in denen die Beimischung vor dem erfolgt ist. Werden Vergütungen gemäß § 7,§ 7a oder § 8 für Zeiträume vor dem beantragt, erfolgen sie zu dem Vergütungssatz gemäß § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 3 und § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004, für Zeiträume danach zu dem Vergütungssatz gemäß § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 3 und § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004.
(5) § 23 Abs. 3 fünfter und sechster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 treten mit in Kraft. Zugleich treten § 6 Abs. 1 bis 4 samt Überschrift, jedoch mit Ausnahme von Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004, außer Kraft, sind jedoch weiterhin auf Fälle anzuwenden, in denen die Beimischung vor dem erfolgt ist.
(6) Betriebe, in denen ausschließlich Mineralöl der im § 2 Abs. 8 Z 5 oder 6 bezeichneten Art hergestellt, gelagert oder verwendet wird, gelten bis zum Ablauf eines Jahres nach dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt als Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn ihre Eröffnung oder ihr Betrieb dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, bis zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt schriftlich unter Angabe der Lage des Betriebes angezeigt wurde.
(7) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004 wird die Richtlinie 2003/96/EG ABl. Nr. L 283 vom S. 51 in österreichisches Recht umgesetzt.
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