MinStG 2022 § 64e., BGBl. I Nr. 142/2000, gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2021

14. Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 64e.

(1) § 4 Abs. 1 Z 2, Z 8 und Z 12, § 5 Abs. 4 und 7,§ 6 Abs. 5 und 6, die Überschrift vor § 8 und § 8 Abs. 2,§ 9 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 6 bis 8,§ 10 Abs. 3 erster Halbsatz,§ 17 Abs. 3,§ 23 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz,§ 24 Abs. 4 erster Satz,§ 27 Abs. 3,§ 29 Abs. 4,§ 31 Abs. 3 letzter Satz,§ 34 Abs. 5 und 6,§ 35 Abs. 3,§ 38 Abs. 1 erster Satz, Abs. 5 letzter Satz und Abs. 6 erster Satz, § 41 Abs. 5 letzter Satz,§ 46 Abs. 2,§ 47 Abs. 2,§ 48 Abs. 1 Z 8 und 9 sowie Abs. 3,§ 49 Abs. 5 und § 50 vorletzter und letzter Satz,§ 52 Abs. 2 Z 4 lit. c sowie § 62 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten am in Kraft. § 3,§ 6 Abs. 1,§ 7 Abs. 1,§ 8 Abs. 1,§ 11 Abs. 3,§ 24 Abs. 4 zweiter Satz und § 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten am in Kraft.

(2) § 3 und § 24 Abs. 4 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem entstanden ist. § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem entsteht. § 5 Abs. 4 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 sind auf Waren anzuwenden, für welche die Erstattung oder Vergütung nach dem beantragt wird. § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 sind auf Waren anzuwenden, für welche die Vergütung nach dem beantragt wird.

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