14. Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 64b.
(1) § 3 Abs. 1 Z 7,§ 4 Abs. 1 Z 9 lit. c,§ 21 Abs. 1 Z 2 lit. b,§ 23 Abs. 1 und Abs. 4 und § 24 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten am in Kraft.
(2) Wurden Heizöle, für die die Mineralölsteuer nach § 3 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 nachweislich entrichtet wurde, nachweislich bei der Erzeugung elektrischer Energie verwendet, ist auf Antrag entweder
1. ein Betrag von 500 S je 1 000 kg Heizöle, die ausschließlich zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet wurden, oder
2. ein Betrag von 300 S je 1 000 kg Heizöle, die zum Betrieb einer Gesamtenergieanlage verwendet wurden,
zu erstatten oder zu vergüten.
(3) Wurde in dem im Abs. 2 Z 1 genannten Fall die Mineralölsteuer nach § 3 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 630/1994 entrichtet, ist ein Betrag von 200 S je 1 000 kg Heizöle zu erstatten oder zu vergüten.
(4) Die Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer nach Abs. 2 und 3 obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Verwendungsbetrieb befindet. Es gilt § 5 Abs. 6.
(5) Betriebe, die Heizöle verwenden und zu dem im Abs. 1 erster Satz angeführten Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nach § 12 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 9 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 erfüllen, gelten bis zur Erteilung der Bewilligung, längstens bis als Verwendungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes.
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