MinStG 2022 § 64a., BGBl. Nr. 297/1995, gültig von 05.05.1995 bis 31.12.2021

14. Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 64a.

(1) § 2 Abs. 2,§ 4 Abs. 1 Z 2, Z 11 und Z 12 sowie § 26 Abs. 3 Z 3 und Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten am in Kraft. Wurde für Erdgas die Mineralölsteuer entrichtet, ist sie auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten. § 5 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(2) § 2 Abs. 5,§ 3 Abs. 1 bis 4,§ 4 Abs. 1 Z 6 und Z 9,§ 5 Abs. 1 Z 2 und Z 3,§ 7,§ 8 Abs. 1,§ 9 Abs. 1,§ 10,§ 12 Abs. 1,§ 23 Abs. 5,§ 24 Abs. 1 bis 3,§ 34 Abs. 4 bis 7,§ 35 Abs. 1,§ 41 Abs. 6,§ 42 Abs. 1,§ 44 Abs. 7,§ 45 Abs. 2,§ 49 Abs. 5,§ 51 Abs. 5 und § 52 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 sowie der Entfall des § 5 Abs. 1 Z 2, Z 4 und Z 5 und des § 35 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 630/1994 treten am in Kraft.

(3) § 23 Abs. 4, § 41 Abs. 5 und § 44 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten am in Kraft.

(4) § 3 Abs. 1 bis 4, § 7 und § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 sind auf Waren anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem entsteht, für die in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nach dem liegt oder deren begünstigter Verbrauch nach dem liegt.

(5) Auf Flüssiggas, das sich bereits vor dem im freien Verkehr befunden hat, finden die Bestimmungen des § 21 Abs. 1 Z 4 und des § 21 Abs. 2 keine Anwendung, es sei denn, das Flüssiggas wird als Treibstoff verwendet.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAA-76969