14. Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 63.
(1) Das Mineralölsteuergesetz 1981, BGBl. Nr. 597, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993, tritt zu dem im § 64 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt außer Kraft. Es ist jedoch weiterhin auf Waren anzuwenden, für die die Steuerschuld vor diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für die in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt, der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebend ist, vor diesem Zeitpunkt gelegen ist.
(2) Das Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetz, BGBl. Nr. 259/1966, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991, tritt zu dem im § 64 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt außer Kraft. Es ist jedoch weiterhin auf Gasöl anzuwenden, für das die Steuerschuld vor diesem Zeitpunkt entstanden ist. Betriebe, die zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Kennzeichnung von steuerbegünstigtem Gasöl gemäß § 3 Abs. 1 des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes erfüllen, dürfen bis zum Ablauf von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt Gasöl nach den Bestimmungen des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes kennzeichnen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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