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MinStG 2022 § 62., BGBl. I Nr. 104/2019, gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2021

14. Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 62.

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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