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MinStG 2022 § 5. Steuererstattung oder Steuervergütung im Steuergebiet, BGBl. I Nr. 103/2019, gültig von 01.09.2019 bis 30.06.2020

1. Allgemeines

§ 5. Steuererstattung oder Steuervergütung im Steuergebiet

(1) Die entrichtete Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet

1. für nachweislich im Steuergebiet versteuertes, nicht gebrauchtes Mineralöl, das in ein Steuerlager aufgenommen worden ist,

2. für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Mineralöle der im § 2 Abs. 8 Z 5 lit. a bis c und Z 6 bezeichneten Art, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nachweislich auf andere Art als zum Antrieb von Motoren, zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen im Steuergebiet verwendet worden sind;

3. für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Kraftstoffe, Heizstoffe, Heizöle oder Flüssiggase, die im Steuergebiet zu einem Zweck verwendet worden sind, für den ein niedrigerer als der der Besteuerung zugrunde gelegte Steuersatz vorgesehen ist. In diesen Fällen ist nur die Steuerdifferenz zu erstatten oder zu vergüten;

4. für nachweislich im Steuergebiet versteuerte, versehentlich entstandene Gemische von Mineralölen, die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, oder Gemische von Mineralöl mit Kraftstoffen oder Heizstoffen, wenn die versehentliche Vermischung unverzüglich dem zuständigen Zollamt angezeigt wurde und das Gemisch in ein Steuerlager aufgenommen wurde. In diesen Fällen ist die Steuer anteilig je nach Gemischbestandteil zu erstatten oder zu vergüten.

(2) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist

1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und Z 4 der Inhaber des Steuerlagers,

2. im übrigen derjenige, für dessen Rechnung die Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe verwendet wurden.

(3) Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1 Z 2 bis 8 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie, außer in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 5 und 7, auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten.

(3a) Wurde für Mineralöle, die nach § 4 Abs. 1 Z 1 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Verwenders zu vergüten.

(4) Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1 Z 5, 7 und 9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Verwenders zu erstatten oder zu vergüten. Im Falle der nach § 4 Abs. 1 Z 5 steuerfreien Waren hat die Inanspruchnahme durch die betreffende Vertretung und im Falle einer Begünstigung des Personals einer internationalen Einrichtung durch diese Einrichtung unter Anschluss der Belege zu erfolgen.

(5) Die Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer obliegt

1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 dem Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet,

1a. in den Fällen des Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 2 dem Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager oder Zolllager befindet, aus welchem das Mineralöl oder der Kraftstoff abgegeben wurde,

1b. in den Fällen des Abs. 3a dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Geschäfts- oder Wohnsitz des Verwenders befindet, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, sonst dem Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien,

2. in den Fällen des Abs. 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 5 dem Zollamt Wien,

3. in den übrigen Fällen dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb oder der Geschäfts- oder Wohnsitz des Verwenders befindet, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, dem Zollamt Innsbruck.

(6) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme oder die Verwendung des Mineralöls, Kraftstoffs oder Heizstoffs folgenden Kalenderjahres zu stellen.

(7) Soweit einem Vergütungsantrag nach Abs. 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 5 entsprochen wird, unterbleibt eine schriftliche Erledigung. Der Vergütungsbetrag ist an die betreffende Vertretung oder internationale Einrichtung zu leisten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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