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MinStG 2022 § 5. Steuererstattung oder Steuervergütung im Steuergebiet, BGBl. Nr. 630/1994, gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995

1. Allgemeines

§ 5. Steuererstattung oder Steuervergütung im Steuergebiet

(1) Die entrichtete Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet

1. für nachweislich im Steuergebiet versteuertes, nicht gebrauchtes Mineralöl, das in ein Steuerlager aufgenommen worden ist,

2. für nachweislich im Steuergebiet versteuertes Flüssiggas oder Methan, das im Steuergebiet zu anderen Zwecken als zum Antrieb von Motoren oder zur Herstellung von Treibstoffen verwendet worden ist,

3. für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Kraftstoffe oder Heizstoffe, die im Steuergebiet auf andere Art als zum Antrieb von Motoren, zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen verwendet worden sind,

4. für nachweislich im Steuergebiet versteuertes Erdgas, Flüssiggas oder Methan, das im Steuergebiet bei der Erzeugung von elektrischer Energie verwendet worden ist,

5. für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Kraftstoffe oder Heizstoffe, die im Steuergebiet zu einem Zweck verwendet worden sind, für den ein niedrigerer als der der Besteuerung zugrunde gelegte Steuersatz vorgesehen ist. In diesen Fällen ist nur die Steuerdifferenz zu erstatten oder zu vergüten.

(2) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist

1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers,

2. im übrigen derjenige, für dessen Rechnung die Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe verwendet wurden.

(3) Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 10 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie, ausgenommen in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 5, 6 und 10, auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten.

(4) Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1 Z 5, 6 oder 10 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie im Falle des § 4 Abs. 1 Z 5 auf Antrag des Lieferanten und in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 6 oder 10 auf Antrag des Verwenders zu erstatten oder zu vergüten.

(5) Die Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer obliegt

1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet,

2. in den Fällen des Abs. 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 5 dem Hauptzollamt Wien,

3. in den übrigen Fällen dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb oder der Geschäfts- oder Wohnsitz des Verwenders befindet, in Ermangelung eines solchen, dem Hauptzollamt Innsbruck.

(6) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme oder die Verwendung des Mineralöls, Kraftstoffs oder Heizstoffs folgenden Kalenderjahres zu stellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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