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MinStG 2022 § 59., BGBl. Nr. 630/1994, gültig ab 01.01.1995

13. Aufzeichnungspflichten

§ 59.

Der Inhaber eines Kraftstoff- oder Heizstoffbetriebes ist verpflichtet,

1. auf den über die Abgabe von Kraftstoffen oder Heizstoffen ausgestellten Belegen ersichtlich zu machen, für welche Mengen die Steuerschuld entstanden ist;

2. dem Abnehmer des Kraftstoffs oder Heizstoffs auf dessen Verlangen bekanntzugeben, ob, wo, wann und für welche abgegebenen Mengen die Steuerschuld entstanden ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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