zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
MinStG 2022 § 59., BGBl. Nr. 630/1994, gültig ab 01.01.1995

13. Aufzeichnungspflichten

§ 59.

Der Inhaber eines Kraftstoff- oder Heizstoffbetriebes ist verpflichtet,

1. auf den über die Abgabe von Kraftstoffen oder Heizstoffen ausgestellten Belegen ersichtlich zu machen, für welche Mengen die Steuerschuld entstanden ist;

2. dem Abnehmer des Kraftstoffs oder Heizstoffs auf dessen Verlangen bekanntzugeben, ob, wo, wann und für welche abgegebenen Mengen die Steuerschuld entstanden ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
BAAAA-76969