13. Aufzeichnungspflichten
§ 56.
(1) Die Beauftragten (§ 33 Abs. 1 und § 44 Abs. 5), der Versandhändler (§ 44 Abs. 1), der Bezieher, Inhaber oder Verwender (§ 41 Abs. 1 und 2) sowie der Lieferer (§ 45 Abs. 2) haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Mineralölsteuer von Bedeutung sind.
(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 52 Abs. 2 Z 2 bis 4 entsprechen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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