13. Aufzeichnungspflichten
§ 55.
(1) Der berechtigte Empfänger (§ 32 Abs. 1) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Mineralöl er unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen hat.
(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 52 Abs. 2 Z 2 lit. a entsprechen.
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