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MinStG 2022 § 54., BGBl. Nr. 630/1994, gültig von 01.01.1995 bis 30.09.2017

13. Aufzeichnungspflichten

§ 54.

(1) Der Inhaber eines Verwendungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,

1. wieviel Mineralöl

a) in den Verwendungsbetrieb aufgenommen wurde;

b) im Verwendungsbetrieb verwendet wurde;

c) aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht wurde;

2. welche Waren (Art und Menge) aus dem Mineralöl hergestellt wurden.

(2) Die Aufzeichnungen über das in den Betrieb aufgenommene oder aus dem Betrieb weggebrachte Mineralöl müssen den Bestimmungen des § 52 Abs. 2 Z 2 und 4 entsprechen. Für das im Betrieb verwendete Mineralöl müssen aus den Aufzeichnungen die verwendete Menge, die Art sowie der Tag und die Art der Verwendung zu ersehen sein.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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