13. Aufzeichnungspflichten
§ 54.
(1) Der Inhaber eines Verwendungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,
1. wieviel Mineralöl
a) in den Verwendungsbetrieb aufgenommen wurde;
b) im Verwendungsbetrieb verwendet wurde;
c) aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht wurde;
2. welche Waren (Art und Menge) aus dem Mineralöl hergestellt wurden.
(2) Die Aufzeichnungen über das in den Betrieb aufgenommene oder aus dem Betrieb weggebrachte Mineralöl müssen den Bestimmungen des § 52 Abs. 2 Z 2 und 4 entsprechen. Für das im Betrieb verwendete Mineralöl müssen aus den Aufzeichnungen die verwendete Menge, die Art sowie der Tag und die Art der Verwendung zu ersehen sein.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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