13. Aufzeichnungspflichten
§ 53.
(1) Der Inhaber eines Mineralöllagers hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Mineralöl
1. in das Mineralöllager aufgenommen wurde;
2. im Mineralöllager verbraucht wurde;
3. aus dem Mineralöllager weggebracht wurde.
(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 52 Abs. 2 Z 2 bis 5 entsprechen. § 52 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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