MinStG 2022 § 53., BGBl. Nr. 427/1996, gültig von 01.09.1996 bis 29.10.2019

13. Aufzeichnungspflichten

§ 53.

(1) Der Inhaber eines Mineralöllagers hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Mineralöl

1. in das Mineralöllager aufgenommen wurde;

2. im Mineralöllager verbraucht wurde;

3. aus dem Mineralöllager weggebracht wurde.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 52 Abs. 2 Z 2 bis 5 entsprechen. § 52 Abs. 3 gilt sinngemäß.

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