MinStG 2022 § 53., BGBl. Nr. 630/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.08.1996

13. Aufzeichnungspflichten

§ 53.

(1) Der Inhaber eines Mineralöllagers hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Mineralöl

1. in das Mineralöllager aufgenommen wurde;

2. im Mineralöllager verbraucht wurde;

3. aus dem Mineralöllager weggebracht wurde.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 52 Abs. 2 Z 2 bis 5 entsprechen.

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