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MinStG 2022 § 50., BGBl. Nr. 427/1996, gültig von 01.09.1996 bis 31.12.2000

12. Amtliche Aufsicht

§ 50.

Ergeben sich in einem Steuerlager, einem Verwendungsbetrieb, einem Betrieb eines berechtigten Empfängers, einem Kraftstoff- oder Heizstoffbetrieb bei der Aufnahme von Beständen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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