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MinStG 2022 § 47., BGBl. Nr. 427/1996, gültig von 01.09.1996 bis 31.12.2000

12. Amtliche Aufsicht

§ 47.

(1) Die Herstellung (Gewinnung und Bearbeitung), die Lagerung, die Beförderung, der Handel und die Verwendung von Mineralöl, Kraftstoffen und Heizstoffen sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach § 33 Abs. 1 und § 44 Abs. 5 unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht.

(2) Die amtliche Aufsicht umfaßt alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes, die erforderlich sind, um zu verhindern, daß Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe der Besteuerung entzogen werden.

(3) Die amtliche Aufsicht obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende Betrieb, der Geschäftssitz des Beauftragten, das zu beaufsichtigende Transportmittel oder Transportbehältnis oder der zu beaufsichtigende Gegenstand befinden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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