MinStG 2022 § 43. Verbringen zu privaten Zwecken, BGBl. Nr. 630/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.08.1996

11. Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens

§ 43. Verbringen zu privaten Zwecken

(1) Mineralöl, das eine natürliche Person für den eigenen Bedarf in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet verbringt, ist steuerfrei, wenn dieses für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt ist. Die Steuerfreiheit ist jedoch ausgeschlossen für

1. Heizöle und

2. Treibstoffe, die in anderen Behältnissen als dem Hauptbehälter des Fahrzeugs oder dem Reservebehälter befördert werden.

Der zweite Satz gilt auch, wenn die Mineralöle auf Rechnung der natürlichen Person befördert werden.

(2) Die Steuerschuld für Mineralöl, das nicht steuerfrei ist, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die das Mineralöl in das Steuergebiet verbringt.

(3) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich er seinen Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, beim Hauptzollamt Innsbruck, die Mineralölsteuer schriftlich anzumelden und zu entrichten.

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