11. Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens
§ 40.
(1) Mineralöl darf im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung verbracht werden (§ 30 Abs. 2). Für die Verbringung hat der Anmelder oder der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei der Entnahme des Mineralöls in den freien Verkehr entstehen würde.
(2) Der Inhaber des Steuerlagers oder des Verwendungsbetriebes hat das Mineralöl unverzüglich in das Steuerlager oder den Verwendungsbetrieb aufzunehmen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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