1. Allgemeines
§ 3. Steuersätze
(1) Die Mineralölsteuer beträgt:
1. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 00 27, 2710 00 29 und 2710 00 32 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt von
a) höchstens 10 mg/kg 417 €,
b) mehr als 10 mg/kg 432 €;
2. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 00 26, 2710 00 34 und 2710 00 36 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt von
a) höchstens 10 mg/kg 489 €,
b) mehr als 10 mg/kg 504 €;
3. für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 00 51 und 2710 00 55 der Kombinierten Nomenklatur 317 €;
4. für 1 000 l Gasöle der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl, mit einem Schwefelgehalt von
a) höchstens 10 mg/kg 302 €,
b) mehr als 10 mg/kg 317 €;
5. für 1 000 l gekennzeichnetes Gasöl (§ 9) 98 €;
6. für 1 000 kg gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs. 1 Z 5, die als Treibstoff verwendet werden, 261 €;
7. für Heizöle der Unterpositionen 2710 00 74, 2710 00 76, 2710 00 77 und 2710 00 78 der Kombinierten Nomenklatur,
a) wenn sie zum Verheizen oder zu einem nach § 4 Z 9 lit. a begünstigten Zweck verwendet werden, für 1 000 kg 60 €,
b) ansonsten für 1 000 l
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 302 €,
bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 317 €;
8. für 1 000 kg Flüssiggase, wenn sie als Treibstoff verwendet werden, 261 €, ansonsten 43 €;
9. andere als die in Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle, einschließlich der Mineralöle, auf die gemäß § 2 Abs. 8 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, unterliegen demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen.
(2) Die Mineralölsteuer für Kraftstoffe beträgt 432 € für 1 000 l, wenn sie anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden sollen, ansonsten 317 €.
(3) Die Mineralölsteuer für Heizstoffe beträgt 98 € für 1 000 l.
(4) Liter (l) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Liter bei +15 °C. Das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht des Mineralöls.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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