MinStG 2022 § 3. Steuersätze, BGBl. I Nr. 142/2000, gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003

1. Allgemeines

§ 3. Steuersätze

(1) Die Mineralölsteuer beträgt:

1. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 00 27, 2710 00 29 und 2710 00 32 der Kombinierten Nomenklatur 407 Euro;

2. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 00 26, 2710 00 34 und 2710 00 36 der Kombinierten Nomenklatur 479 Euro;

3. für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 00 51 und 2710 00 55 der Kombinierten Nomenklatur 282 Euro;

4. für 1 000 l Gasöle der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl, 282 Euro;

5. für 1 000 l gekennzeichnetes Gasöl (§ 9) 69 Euro;

6. für 1 000 kg gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs. 1 Z 5, die als Treibstoff verwendet werden, 261 Euro;

7. für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 00 74, 2710 00 76, 2710 00 77 und 2710 00 78 der Kombinierten Nomenklatur 36 Euro, wenn sie zum Verheizen oder zu einem nach § 4 Abs. 1 Z 9 lit. a begünstigten Zweck verwendet werden, ansonsten für 1 000 l 282 Euro;

8. für 1 000 kg Flüssiggase, wenn sie als Treibstoff verwendet werden, 261 Euro, ansonsten 43 Euro;

9. andere als die in Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle, einschließlich der Mineralöle, auf die gemäß § 2 Abs. 8 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, unterliegen demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen.

(2) Die Mineralölsteuer für Kraftstoffe beträgt 407 Euro für 1 000 l, wenn sie anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden sollen, ansonsten 282 Euro.

(3) Die Mineralölsteuer für Heizstoffe beträgt 69 Euro für 1 000 l.

(4) Liter (l) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Liter bei +15 ºC. Das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht des Mineralöls.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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