MinStG 2022 § 3. Steuersätze, BGBl. Nr. 427/1996, gültig von 01.09.1996 bis 31.12.1999

1. Allgemeines

§ 3. Steuersätze

(1) Die Mineralölsteuer beträgt:

1. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 00 27, 2710 00 29 und 2710 00 32 der Kombinierten Nomenklatur 5 610 S;

2. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 00 26, 2710 00 34 und 2710 00 36 der Kombinierten Nomenklatur 6 600 S;

3. für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 00 51 und 2710 00 55 der Kombinierten Nomenklatur 3 890 S;

4. für 1 000 l Gasöle der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl, 3 890 S;

5. für 1 000 l gekennzeichnetes Gasöl (§ 9) 950 S;

6. für 1 000 kg gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs. 1 Z 5, die als Treibstoff verwendet werden, 3 600 S;

7. für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 00 74, 2710 00 76, 2710 00 77 und 2710 00 78 der Kombinierten Nomenklatur, wenn sie zum Verheizen verwendet werden, 500 S, ansonsten für 1 000 l 3 890 S;

8. für 1 000 kg Flüssiggase, wenn sie als Treibstoff verwendet werden, 3 600 S, ansonsten 600 S;

9. andere als die in Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle, einschließlich der Mineralöle, auf die gemäß § 2 Abs. 8 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, unterliegen demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen.

(2) Die Mineralölsteuer für Kraftstoffe, ausgenommen biogene Stoffe, beträgt 5 610 S für 1 000 l, wenn sie anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden sollen, ansonsten 3 890 S.

(3) Die Mineralölsteuer für Heizstoffe beträgt 950 S für 1 000 l.

(4) Die Mineralölsteuer für biogene Stoffe beträgt 180 S für 1 000 l.

(5) Liter (1) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Liter bei +15 ºC. Das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht des Mineralöls.

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