1. Allgemeines
§ 3. Steuersätze
(1) Die Mineralölsteuer beträgt:
1. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 00 27, 2710 00 29 und 2710 00 32 der Kombinierten Nomenklatur 4 510 S;
2. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 00 26, 2710 00 34 und 2710 00 36 der Kombinierten Nomenklatur 5 500 S;
3. für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 00 51 und 2710 00 55 der Kombinierten Nomenklatur 3 290 S;
4. für 1 000 l Gasöle der Unterposition 2710 00 69 und ihnen im Siedeverhalten entsprechende Mineralöle der Unterposition 2707 91 00 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl, 3 290 S;
5. für 1 000 l gekennzeichnetes Gasöl (§ 9) 650 S;
6. für 1 000 kg gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs. 1 Z 5, die als Treibstoff verwendet werden, 2 600 S;
7. für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 00 74, 2710 00 76, 2710 00 77 und 2710 00 78 der Kombinierten Nomenklatur, die zum Verheizen verwendet werden, 200 S;
8. für 1 000 kg Flüssiggase, die als Treibstoff verwendet werden, 2 600 S;
9. andere als die in Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle unterliegen demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen.
(2) Die Mineralölsteuer für Kraftstoffe, ausgenommen biogene Stoffe, beträgt 4 510 S für 1 000 l, wenn sie anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden sollen, ansonsten 3 290 S.
(3) Die Mineralölsteuer für Heizstoffe beträgt 650 S für 1 000 l.
(4) Die Mineralölsteuer für biogene Stoffe beträgt 180 S für 1 000 l.
(5) Liter (1) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Liter bei +15 ºC. Das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht des Mineralöls.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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